SMAG Walzenschleiferei AG: Schleifen und Reparieren von Walzen, Wellen und Achsen
SMAG Walzenschleiferei AG
Sägestutz 10
3507 Biglen
Tel. +41 79 425 00 43


Wir sind für Sie da – in Notfällen auch rund um die Uhr


Die SMAG Walzenschleiferei AG legt wert auf Verlässlichkeit. Das beweisen wir unseren Kunden aus der Industrie zum Beispiel mit einer vorbildlichen Erreichbarkeit: 24 Stunden täglich, 364 Tage im Jahr.

Hanspeter Maurer, SMAG Walzenschleiferei AG
 
AGB  
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SMAG Walzenschleiferei AG gültig ab 01.07.2008

Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer Offerten und Auftragsbestätigungen und gelten im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Sie werden mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch SMAG oder mit der mündlichen oder schriftlichen Annahme einer Offerte von SMAG durch den Kunden verbindlich.

Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit diese schriftlich und ausdrücklich von der SMAG bestätigt werden. Anders lautende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, SMAG habe diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert.

Gegenstand der Leistung
Gegenstand und Umfang der geschuldeten Leistung werden ausschliesslich durch die schriftliche, vom Kunden akzeptierte Offerte der SMAG bzw. die von SMAG schriftlich bestätigte Bestellung des Kunden bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform.

Transporte
Der Hin- und Rücktransport der Walzen obliegt dem Auftraggeber. Sofern die Parteien vereinbaren, dass die Transporte von der SMAG durchzuführen sind, wird jegliche Haftung für den Transport (inkl. Be- und Abladen der Walzen), soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die SMAG ist dazu ermächtigt, einen Dritten für den Transport zu beauftragen. Sie tritt allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Transporteur an den Kunden ab.

Im Falle eines Import/Exports bestimmt der Auftraggeber die Speditionsfirma und trifft in der Regel auch sämtliche Ein- resp. Ausfuhrvorkehrungen. Wird eine andere Vorgehensweise vereinbart, ist diese schriftlich im Voraus zu bestimmen.

Verpackung der Ware
Für die Walzenverpackung (Kiste) ist in jedem Fall der Auftraggeber verantwortlich. Diese muss so stabil sein, dass sie dem Inhalt voll und ganz gerecht wird und dessen sicheren Transport gewährleistet.

Lieferfrist
Wir sind bestrebt, unsere Lieferfristen pünktlich einzuhalten. Bei absehbaren oder eingetretenen Verzögerungen kontaktieren wir den Auftraggeber sofort. Diesfalls hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erbringung der Leistung zu gewähren. Eine Verspätung der Ablieferung gibt dem Auftraggeber weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch Anspruch auf Ersatz für direkten oder indirekten Schaden.

Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Parteien ist der Sitz der SMAG.

Verbindlichkeit unserer Preise
Unsere Preise sind grundsätzlich verbindlich und verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, netto ab Werk exkl. MWST. Sämtliche Versandspesen (Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, Bewilligung etc.) sowie allfällige Gebühren oder Steuern irgendwelcher Art gehen zu Lasten des Auftraggebers und basieren auf den am Tage der Auslieferung gültigen Tarifen.

Mit Preisabweichungen ist zu rechnen, wenn das zu bearbeitende Stück beschädigt ist oder nicht normale Abnutzungserscheinungen aufweist. In diesem Fall orientiert die SMAG den Auftraggeber vorgängig und teilt ihm die Preisabweichung mit.

Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Bezahlung 30 Tage netto (ohne Abzug). Für sämtliche durch verspätete Zahlungen entstandenen Aufwendungen und Spesen haftet der Kunde. Zudem wird ab Fälligkeit der Forderung ohne weiteres ein Verzugszins von 6% verrechnet. Die Zahlung verfallener Beträge darf aus keinem Grund verweigert werden. Die Verrechnung mit Forderungen des Kunden wird ausgeschlossen.

Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, behält sich die SMAG das Recht vor, weitere Aufträge (auch wenn bereits vereinbart) nach eigener Wahl nur gegen Vorauszahlung oder gegen Bezahlung bei der Auslieferung der Ware auszuführen.

Montageeinsätze
Bei Montageeinsätzen gelten die unterschriebenen Arbeitsrapporte als Auftragsbestätigung und in allen Punkten als akzeptiert.

Abnahme der Leistung
Der Kunde hat jede Leistung, insbesondere jedes erhaltene Arbeitsergebnis, jedes gelieferte Werk, jede empfangene Sache so rasch als möglich zu prüfen und allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen und Mängel unverzüglich schriftlich und substanziert zu rügen. Unterlässt der Kunde eine fristgerechte Mängelrüge innert 10 Tagen, so gilt die Leistung der SMAG als genehmigt.

Haftung und Gewährleistung
Alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber SMAG richten sich ausschliesslich nach den folgenden Bestimmungen. Weitergehende Rechtsbehelfe oder Rechte gegenüber SMAG sind ausgeschlossen.

Bei gerügten Sorgfaltspflichtverletzungen sowie bei festgestellten Mängeln verbessert bzw. behebt SMAG innert einer angemessenen Frist, welche zumindest zehn (10) Tage beträgt, den gerügten Mangel. Soweit SMAG für eine bestimmte Dauer eine Garantie zusichert, wird SMAG während dieser Zeit Mängel an Leistungen von SMAG kostenlos beheben, soweit SMAG diese Mängel zu verantworten hat.

Sofern SMAG vom Kunden rechtzeitig gerügte Sorgfaltspflichtverletzungen bzw. Mängel nicht innert angemessener Frist beseitigt, hat der Kunde unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche das Recht, einen dem Minderwert entsprechenden Abzug vom geschuldeten Preis zu machen.

Sollte der Kunde darüber hinaus einen Schaden erleiden, sei es infolge einer Sorgfaltspflichtverletzung oder wegen eines fehlerhaften Werkes oder aus einem anderen von SMAG zu vertretenden Grund, so hat er Anspruch auf Schadenersatz, sofern SMAG wenigstens ein grobes Verschulden trifft.

Mängel dürfen ausschliesslich von SMAG behoben werden. Versucht der Kunde, allfällige Mängel selber zu beheben, oder zieht er Dritte dazu bei, verfällt die Garantie ohne weiteres. Werden an Vertragsobjekten ohne Zustimmung von SMAG Änderungen oder Reparaturen vorgenommen, so wird jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit SMAG nicht wenigstens ein grobes Verschulden an der Mangel- bzw. Schadensentstehung trifft.

Sämtliche Gewährleistungs- und Haftpflichtansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf eines Jahres. Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen beginnen jeweils mit dem Erbringen der Leistung durch SMAG.

Force Majeure
SMAG haftet nicht für Verspätungen oder Unterlassungen, sofern und soweit diese durch ein Hindernis verursacht werden, welches ausserhalb der Kontrolle SMAGs bzw. ihrer Zulieferanten oder Unterakkordanten liegt (Force Majeure). Als solche Hindernisse gelten insbesondere höhere Gewalt, vollständige oder teilweise Zerstörung der Produktions-, Konstruktionsstätten, etc., Mangel an Produktionsmaterialien, Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, Revolutionen, Streiks, der Eintritt politischer Risiken, Feuer, Epidemien, Quarantäne, aussergewöhnliche Wetterkonditionen, Embargos oder Handelsrestriktionen, oder sämtliche anderen Hindernisse, welche nach Praxis als Force Majeure-Ereignis gelten.

Bei Eintritt eines Force-Majeure-Ereignisses wird SMAG den Kunden so rasch als möglich informieren und die voraussichtlichen Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand (inkl. Erfüllungszeitpunkt und Preis) mitteilen.

Rechtswahl
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterstehen vollumfänglich und ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht, namentlich dem Obligationenrecht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des schweizerischen internationalen Privatrechts.

Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Bern, Schweiz.

 
 
 
.:. nach oben